Für Mitglieder

Mitgliedschaft

Herzlich Willkommen

Hier finden Sie alle Informationen rund um Ihre Mitgliedschaft. Wir freuen uns, Sie (bald) als neues Mitglied der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz begrüßen zu dürfen. Sie sind damit Teil der ersten Pflegekammer in Deutschland und  Teil einer historischen Entwicklung hin zu einer starken und international anschlussfähigen Pflegeprofession in Deutschland!

100% für dich 6 gute Gründe dabei zu sein

Die Pflegekammer unterstützt mich ganz konkret mit einem umfassenden Angebot an Beratungs- und Serviceleistungen

Das bedeutet:

Sie veröffentlicht Stellungnahmen zu aktuellen fachlichen und ethischen Themen meiner Pflegepraxis. Sie richtet eine Schutz- und Schiedsstelle für Streitfälle ein. Sie leistet kompetente Beratung in meinen beruflichen Fragen.

100% für dich 6 gute Gründe dabei zu sein

Die Pflegekammer entwickelt eine moderne Berufsordnung, auf die ich mich berufen kann

Das bedeutet:

Sie stellt klar, was es heute heißt, professionell Pflegende/r zu sein. Sie legt Aufgaben und Verantwortlichkeiten fest, die ich im beruflichen Alltag übernehmen muss. Sie beschreibt Rechte und Pflichten, die ich als professionell Pflegende/r habe und einfordern kann.

100% für dich 6 gute Gründe dabei zu sein

Die Pflegekammer trägt massgeblich zur Qualitätsentwicklung der Pflege bei

Das bedeutet:

Sie setzt sich für die Entwicklung und Verbreitung von Qualitätsstandards in der Pflege ein. Sie setzt Fachausschüsse ein, die sich mit Fragen der Qualitätsentwicklung in der Pflege auseinandersetzen. Sie fördert eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Berufsbildes.

100% für dich 6 gute Gründe dabei zu sein

Die Pflegekammer vertritt meinen Berufsstand in der Öffentlichkeit

Das bedeutet:

Sie nimmt Stellung zu aktuellen Fragen der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung. Sie liefert Beiträge zu einer wertschätzenden Diskussion der Pflege in der Öffentlichkeit. Sie bezieht Position, wenn das Ansehen des Berufsstandes Pflege gefährdet ist.

100% für dich 6 gute Gründe dabei zu sein

Die Pflegekammer vertritt meine Interessen in der Politik

Das bedeutet:

Sie wird in alle Entscheidungsprozesse zu pflegerelevanten Gesetzen und Verordnungen auf Landesebene einbezogen. Sie setzt sich für notwendige Rahmenbedingungen in der Pflegepraxis ein, um die Berufsausübung gewährleisten zu können. Sie wird sich mit anderen Landespflegekammern gemeinsam um eine starke Stimme und Beteiligung auf Bundesebene einsetzen.

100% für dich 6 gute Gründe dabei zu sein

Die Pflegekammer regelt und entwickelt die Fort- und Weiterbildung auch für mich

Das bedeutet:

Sie entwickelt eine zukunftsfähige Weiterbildungs- und Fortbildungsordnung für die Pflegeberufe in Rheinland-Pfalz und trägt damit zu einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung bei.

Registrierung

Mitglied werden: Wer, wie, was

Mitglied ist, wer einen Berufsabschluss in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege hat und in Rheinland-Pfalz eine Tätigkeit ausübt, ,,bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden".

Jedes Mitglied ist für die Anmeldung bei der Kammer selbst verantwortlich. Pflegende, die in Rheinland-Pfalz ihren Arbeitsplatz haben, sind Mitglied in der Pflegekammer Rheinland-Pfalz. Die Mitglieder der Landespflegekammer werden gemäß§ 111 Absatz 5 Satz 1 Heilberufsgesetz (HeilBG) ermittelt und durch die Pflegekammer registriert. Details hierzu finden Sie in der Meldeordnung. Der einfachste Weg ist es, sich direkt bei Ihrer Pflegekammer zu melden und registrieren zu lassen.

Füllen Sie den Anmeldebogen am PC oder gut leserlich in Druckbuchstaben aus.

Drucken Sie den Anmeldebogen aus.

Unterschreiben Sie den Meldebogen eigenhändig.

Senden Sie den Meldebogen gemeinsam mit der beglaubigten Kopie Ihrer staatlich anerkannten Berufserlaubnis an: Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, Große Bleiche 14-16, 55116 Mainz.

Ihre Berufserlaubnis können Sie bei den zuständigen Behörden amtlich beglaubigen lassen. Die Beglaubigung des Dokumentes ist von großer Relevanz, da die Landespflegekammer für Ihre Mitglieder als Interessenwahrer und Qualitätsgarant dient.

Sie möchten sich schnell und unkompliziert bei der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz als Mitglied registrieren? Unser Online-Formular bietet eine einfache Möglichkeit, die Mitgliedschaft bei uns zu beantragen.

Füllen Sie den Online-Antrag aus und wir erledigen alles Weitere für Sie. Das Ausfüllen dauert etwa 5 Minuten.

Öffentliche Stellen zur Beglaubigung der Berufserlaubnis

Gemeindeverwaltungen

Landkreise

Untere Verwaltungsbehörden, z. B.

Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher

Stadtverwaltungen (Rathaus)

Kreisverwaltungen

Gerichte

Notare

Die 81 gewählten Vertreterinnen und Vertreter sind berechtigt die Kopien zur Vorlage in der Landespflegekammer zu bestätigen.

Zu den Vertretern


Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind berechtigt die Kopien zur Vorlage in der Landespflegekammer zu bestätigen.

Freiwillige Mitgliedschaft

Sie sind kein reguläres Mitglied der Landespflegekammer, möchten aber als Pflegefachperson von den vielseitigen Vorteilen für unsere Mitglieder profitieren, sich in einer unserer Arbeitsgemeinschaften engagieren oder ein Zeichen setzen für die Etablierung einer Pflegekammer in Ihrem Bundesland? Dann werden Sie freiwilliges Mitglied! Einfach die Anmeldeunterlagen ausfüllen und mit den notwendigen Nachweisen einreichen.

mitgliedschaft für Helferberufe

Berufsangehörige, die über eine Berufszulassung im pflegerischen Bereich z.B. in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe verfügen, können freiwilliges Mitglied werden.
 

mitgliedschaft für Pflegeberufe

Alle Angehörigen der drei Pflegeberufe, die früher in Rheinland-Pfalz tätig waren sowie Schüler, die in Rheinland-Pfalz in der Pflegeausbildung sind, können freiwilliges Mitglied in der Pflegekammer RLP werden.

Bekanntmachungen / Downloads / Formulare

Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Formulare zur Anmeldung bei der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz. Ebenfalls können Sie mit den Formularen Änderungen zu Ihrer Person, Ihres Arbeitgebers oder zum Beitrag vornehmen. Des Weiteren finden Sie hier auch Bekanntmachungen und Downloads.

Pflichtmitglieder

Freiwillige Mitglieder

Abmeldung

Weitere Formulare

Ordnungen und Satzungen

Veröffentlichungen

 

Meldeordnung
Veröffentlichung und Beteiligung von neuen oder zu ändernden Satzungen (§ 15 Abs. 5 und 6 HeilBG)

Die Kammer veröffentlicht im Folgenden die Entwürfe von neuen oder zu ändernden Satzungen oder Teilen davon zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (EU-Richtline 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen). Bevor die Vertreterversammlung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz am 09.03.2023 über die Entwürfe beschließt, werden diese für 2 Wochen veröffentlicht. Jede von der neuen oder geänderten Regelung betroffene Person (Kammermitglieder oder Dritte) kann relevante Eingaben mit Begründung per E-Mail info@pflegekammer-rlp.de oder postalisch unter dem Stichwort Satzungen (Landespflegekammer RLP, Große Bleiche 14-16, 55116 Mainz) bis zum Ende der Stellungnahmefrist einreichen. Verspätet eingereichte Eingaben können nicht berücksichtigt werden.

 

Gutachterregister

Umfragen & Studien

Das Heilberufsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz

Das vollständige HeilBG finden Sie auf der Seite "Landesrecht online" des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz (Link zur externen Seite).

Mitgliedsbeitrag

Alle Heilberufskammern finanzieren die Umsetzung ihrer Aufgaben über die Beiträge ihrer Mitglieder. Die Beitragsordnung und -systematik der Landespflegekammer RLP hat die Vertreterversammlung am 25. April 2016 verabschiedet. Hier finden Sie den: Download der Beitragsordnung.

Hat sich die Höhe Ihres Einkommens in 2019 so geändert, dass die Einstufung in eine andere Beitragsklasse notwendig ist, so ist die Erklärung zur Beitragshöhe für das Jahr 2021, gemäß § 6 Abs. 1 der Beitragsordung, bis spätestens zum 31.10.2020 abzugeben. Weitere Infos finden Sie hier.

Das Formular für die Änderungsmeldung finden Sie hier.

Vorteile für Mitglieder

Exklusive Vorteile bei Absicherung einer Berufsunfähigkeit

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sichert Sie gegen die finanziellen Folgen ab, falls Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können. Sie bietet einen Schutz im Zusammenhang mit dem Verlust der Arbeitsfähigkeit und des konkreten Berufs. Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall können den Leistungsfall auslösen. Auch psychische Erkrankungen sind in der Regel versichert.

Durch unsere Partnerschaft mit der DUK haben Mitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz exklusive Vorteile, um eine attraktive Berufsunfähigkeitsabsicherung abschließen zu können - trotz risikoreichen Berufs, riskantem Hobby oder Vorerkrankungen. 

Mitgliedervorteile auf einem Blick

  • Keine Gesundheitsfragen – ausschließlich eine Dienstobliegenheitserklärung (vier kurze Fragen)
  • Erstklassige Konditionen durch den Rahmenvertrag der Landespflegekammer für ihre Mitglieder
  • Leistungen schon bei einer voraussichtlichen Berufsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten
  • Versichert ist immer der zuletzt ausgeübte Beruf – keine abstrakte Verweisung
  • Infektionsklausel - Es liegt auch dann eine Berufsunfähigkeit vor, wenn zu Verhinderung einer Verbreitung einer Infektionskrankheit, die Arbeit von den zuständigen Behörden untersagt wird.

Zugang

Exklusiven Zugang erhalten Mitglieder unter:

http://www.duk.de/landespflegekammer/

Passwort: MehrWert-LP

__________

 

Exklusive Versicherungskonditionen bei der AXA und der Assekuranz ag

Um den Mitgliedern der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz den Zugang zu besonderen Versicherungskonditionen wie Vergünstigungen in der Privathaftpflicht- bis hin zu Unfallversicherung zu ermöglichen, hat die Landespflegekammer exklusive Rahmenvereinbarungen mit der Assekuranz ag Luxembourg und der AXA Bezirksvertretung in Rettert geschlossen.

Die Beratung, der Abschluss und die Unterstützung im Schadensfall dieser Versicherungen erfolgt über den jeweiligen Versicherunganbieter und bietet Ihnen als Mitglied der Landespflegekammer viele Vorteile. Bei weiteren Rückfragen können Sie sich auch gerne per E-Mail an unser Vorstandsmitglied Nina Benz wenden.

Informieren Sie sich jetzt und sichern Sie sich für den Ernstfall ab.

https://www.axa-betreuer.de/uwe_herold

 

Nutzen Sie den Self Service der Assekuranz AG und berechnen Sie ihre Absicherung selbst:

https://www.assekuranz-ag.com/landespflegekammer-rlp/ 

__________

 

Exklusiver Rabattcode für das Magazin WIRKSAM

Mitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz können die digitale Version der WIRKSAM für 3,50 € statt 5,00 € downloaden.

 

Der Rabattcode lautet: MOXQ3YCWXRXA

Zugang

https://wirksam.online/online-shop/

FAQ

Die Antworten zu den häufigsten Fragen unserer Mitglieder. Ihre Fragen konnten nicht beantwortet werden? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle helfen Ihnen gerne weiter. Sprechen Sie uns an oder schreiben Sie uns an administration@pflegekammer-rlp.de !

Zum Beitrag

Maßgeblich für die Beitragserhebung ist das Einkommen aus pflegerischer Tätigkeit: Was ist unter pflegerischer Tätigkeit zu verstehen?

Pflegerische Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der die in der Ausbildung erworbenen pflegerischen Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden. Hiervon umfasst wird nicht nur die pflegerische Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten, sondern auch die Tätigkeiten in der Lehre und Forschung, in der Wirtschaft, in Industrie und Verwaltung, sowie eine fachjournalistische oder gutachterliche Tätigkeit.

Was ist als Grundlage für die Ermittlung der Beitragshöhe maßgeblich?

Die Einstufung in eine der Beitragsklassen ist auf Grundlage des Einkommens aus pflegerischer Tätigkeit im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr vorzunehmen. Sollte im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr kein pflegerisches Einkommen erzielt worden sein, so ist die Einstufung in eine der Beitragsklassen auf Grundlage des Jahres vor dem Beitragsjahr vorzunehmen. Sollte auch in diesem Jahr kein Einkommen in der Pflege erzielt worden sein, wird eine Einstufung in die Beitragsklasse 3 vorgenommen.

 

Höhe der Beitragsklasse

Die Höhe der Beitragsklasse richtet sich nach Ihrem monatlichen pflegerischen Einkommen im oben genannten Zeitraum. Dieses ermitteln Sie, in dem Sie ihr gesamtes Jahreseinkommen durch die Zahl der Monate teilen, in denen Sie beitragspflichtig waren. Sollten Sie in dem Jahr, das als Grundlage für die Einstufung dient durchgehend gearbeitet haben, ist ihr gesamtes Jahreseinkommen durch 12 zu teilen. Das so ermittelte monatliche Einkommen ist nun die Grundlage für die Einstufung in eine Beitragsklasse.

Sollten Sie beispielsweise nur 5 Monate tätig gewesen sein, addieren Sie Ihr Einkommen in diesen 5 Monaten und teilen dieses durch 5. In keinem Fall ist das Einkommen der 5 Monate zu ermitteln und dieses durch 12 zu teilen.

 

Welche Einkünfte in die Berechnung mit einfließen:

  • Alle Einkünfte aus nicht selbständiger pflegerischer Tätigkeit (Bruttolohn)
  • zuzüglich Vergütungen für Mehrarbeit und Bereitschaftsdienste gemäß Arbeitgeber-Lohnsteuerbescheinigung des Kammermitglieds,
  • abzüglich Werbungskosten und freiwillig vom Arbeitgeber gezahltes Kindergeld,
  • alle Einkünfte aus selbständiger pflegerischer Tätigkeit z. B. Gutachtertätigkeit, Honorare aus Fachvorträgen und Fachaufsätzen, Prüfungshonorar,
  • Bei selbständiger Tätigkeit der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bzw. - im Fall der Bilanzierung - der Gewinn
  • alle Einkünfte aus pflegerischer Tätigkeit, soweit diese steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst sind,
  • alle sonstigen Einkünfte aus pflegerischer Tätigkeit, das zu versteuernde Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach dem Körperschaftsgesetz, soweit es aufgrund pflegefachlicher Tätigkeit erfolgt.
Welche Einkommensbestandteile sind Grundlage der Beitragsbemessung?

Neben dem Grundgehalt sind auch die Zulagen beitragsrelevant. Zu den Zulagen gehören u.a. die allgemeine Zulage, Zuschläge für Nachtdienste, Zuschläge für Wochenend-/Feiertagsdienste, Wechselschichtzulagen, Zuschläge für Funktionsdienste sowie weitere Zuschläge im Bereich Pflege.

Nicht berücksichtigt werden insbesondere Renten, Ruhegehälter und Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sowie Veräußerungsgewinne von Praxen oder Pflegediensten.

Weiterhin nicht zur Beitragsgrundlage zählen vom Arbeitgeber gezahltes Kindergeld, eine Zuzahlung des Arbeitgebers zur Zusatzversorgung oder zur betrieblichen Altersvorsorge.

 

Beispiel zur Ermittlung des Bruttogehalts aus pflegerischer Tätigkeit:

Bruttojahresgehalt   X.XXX,XX €
+ Allgemeine Zulage   XXX,XX €
+ Zuschläge Nachtdienst   XXX,XX €
+ Zuschläge Wochenenddienst   XXX,XX €
+ Zuschläge Funktionsdienst   XXX,XX €
+ Weihnachts-/Urlaubsgeld   XXX,XX €
+ Leistungsentgelt   XXX,XX €
Abzüglich Werbungskosten   XXX,XX €
Zwischensumme  
Arbeitnehmer Brutto-
jahres gehalt gesamt
XX.XXX,XX €
+ weitere Einnahmen aus
pflegerischer Tätigkeit
(z. B. Honorare)
XXX,XX €
Gesamtsumme  
als Grundlage der Beitrags-
einstufung
XX.XXX,XX €
Berechnung pro Monat  
(Gesamtsumme
XX.XXX,XX€ : 12)
X.XXX,XX €
Zu entrichtender Jahresbeitrag  
gemäß Beitragsklassen der
Beitragsordnung
XX,XX €

 

Wie muss ich zahlen?

Beiträge können durch ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsverfahren) und per Überweisung beglichen werden. Sie können zwischen einem jährlichen, einem halbjährlichen und einem vierteljährlichen Zahlungsintervall wählen.

Einzugsermächtigung:
Bei Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats ist das von uns versandte Formular maßgeblich. Sie finden dieses auch auf unserer Homepage.

Überweisung:
Unsere Kontoverbindung bei der Bank für Sozialwirtschaft lautet:
IBAN: DE13 5502 0500 0001 3950 00
BIC: BFSWDE33MNZ

Damit wir die Zahlung eindeutig zuordnen können, beachten Sie bitte den Hinweis für die Angabe des Verwendungszwecks auf Ihrem Anschreiben.

 

Wann sind die Zahlungszeitpunkte?

Bitte entnehmen Sie die Zahlungstermine Ihrem jeweiligen Beitragsbescheid.

Was passiert, wenn ich mich als vollständig registriertes Mitglied nicht oder nicht fristgerecht selbst einstufe?

Mitglieder müssen sich entsprechend des oben genannten Verfahrens selbst in eine der Beitragsklassen einstufen. Wird keine Einstufung vorgenommen, werden Sie von uns automatisch in die höchste Beitragsklasse eingestuft und verbleiben dort solange, bis Sie sich eingestuft haben. In diesem Fall werden jährliche Beiträge in Höhe von 300,- € festgesetzt.

Welches Einkommen ist maßgeblich, wenn ich, bspw. als Rentnerin, einen Nebenjob in Höhe von 450,-€ ausübe?

Da Sie noch in der Pflege tätig sind, müssen Sie sich auf der Grundlage Ihres 450,- € Jobs einstufen.

Wird meine selbst vorgenommene Einstufung in die Beitragsklasse überprüft?

Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hat die Möglichkeit stichprobenartig zu prüfen, ob die Einstufung in eine der Beitragsklassen ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Eine entsprechende Rechtsgrundlage geht aus § 9 Abs. 1 der Beitragsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hervor. Ein Nachweis über die richtige Einstufung in die Beitragsklassen kann durch die Übersendung einer Kopie des Einkommenssteuerbescheides des Jahres, das als Bemessungsgrundlage gilt, erbracht werden. Sofern keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung vorliegt, kann die Kammer eine Kopie des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerkarte verlangen. 

Gibt es Regelungen zu Ermäßigungen, wie z. B. Härtefallregelungen?

Gem. § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung können Mitglieder, für die sich die Zahlung der Beiträge als unzumutbare Härte darstellen würde, ganz oder teilweise von der Pflicht zur Zahlung des Beitrags befreit werden. Bei Fragen zur Härtefallregelung, bitten wir Sie sich schriftlich an uns zu wenden. 

Schickt die Landespflegekammer einen Veranlagungsbescheid, der als Nachweis zur Zahlung dient?

Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz erlässt jährlich Beitragsbescheide. Diese können im Rahmen ihrer Steuererklärung zum Nachweis über die Beitragszahlung verwendet werden.

Wie stufe ich mich als freiwilliges Mitglied ein?

Freiwillige Mitglieder können die Formulare für freiwillige Mitglieder nutzen. Es gibt zwei Beitragsklassen:

1. Schüler werden gem. § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung i.V.m. der Anlage zur Beitragsordnung mit einem Festbetrag von 36,-€ veranlagt.

2. Alle weiteren freiwilligen Mitglieder, z.B. Rentner oder diejenigen, die nicht oder nicht mehr in Rheinland-Pfalz tätig sind, werden mit einem Beitrag von 60,-€ pro Beitragsjahr veranlagt.

Zur Mitgliedschaft

Warum bin ich Mitglied ?

Als größte Berufsgruppe des Gesundheitswesens nehmen die Pflegefachpersonen eine Schlüsselposition in der zukünftigen gesundheitlichen Versorgung in Deutschland ein. Grund für die Errichtung einer Pflegekammer war, dass vor dem Hintergrund des erhöhten Pflegebedarfs in der Bevölkerung, der steigenden Komplexität der Krankheitsbilder sowie des demografischen Wandels eine bedarfsgerechte Pflege auf höchstem Qualitätsniveau unentbehrlich ist.

Zufriedene und motivierte Pflegefachpersonen und eine höhere Anerkennung des Pflegeberufs gehen Hand in Hand – dieser Gedanke muss im Bewusstsein der Gesellschaft stärker verankert werden. Er kann nur durch eine in der Pflegekammer vereinte eigene Stimme der Pflege erreicht werden. Die Pflegekammer begreift den Pflegeberuf als Berufsstand auf Augenhöhe zu den bereits bestehenden Kammerorganisationen der Ärzte, der Zahnärzte, der Apotheker und der Psychotherapeuten. Zwar herrscht an Verbänden, Organisationen und Vereinen in der Pflege kein Mangel, ihnen allen ist aber gemein, dass sie nicht autorisiert und in der Lage sind, für die in der Pflege Beschäftigten ganzheitlich zu sprechen und so deren Interessen zu bündeln.

Der Pflege eine starke Stimme zu verleihen, ist eine Aufgabe, die nur erfüllt werden kann, wenn die Pflegefachpersonen gesamtheitlich vertreten werden. Soll die Pflegekammer eine Vertretung auf Augenhöhe zu den anderen rheinland-pfälzischen Heilberufskammer gewährleisten, so muss in paralleler Anwendung zu anderen Heilberufskammern auch die Mitgliedschaft bei ihr verpflichtend sein.  Erst durch die Vielfalt der Mitglieder und die unterschiedlichen Perspektiven auf den Pflegeberuf, schafft es die Kammer die Vertretung aller ihrer Kammermitglieder bzw. Berufsangehörigen wirkungsvoll auszuüben. Weiter schafft die von staatlichen Mitteln unabhängige Finanzierung der Kammer durch die Beiträge ihrer Mitglieder politische Unabhängigkeit.

Kann ich als Pflegefachperson aus einem anderen Bundesland Mitglied in der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz werden?

Ja. Alle Angehörigen der Pflegefachberufe, die in anderen Bundesländern tätig sind, können die freiwillige Mitgliedschaft in der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz beantragen. Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 60,- € pro Beitragsjahr.

Ich habe meine Berufsurkunde verloren

Eine Zweitschrift Ihrer Berufsurkunde müssen Sie bei der Behörde beantragen, die diese auch ausgestellt hat – d.h. in dem Bundesland, in dem Sie auch Ihre Ausbildung absolviert haben.

In Rheinland-Pfalz ist für die Berufsurkunden „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in“ sowie „Gesundheits- und Krankenpfleger*in“ die zuständige Behörde das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/gesundheitsfachberufe/ und für Urkunden mit der Berufsbezeichnung „Altenpfleger*in“ die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion https://addinter.service24.rlp.de/cgi-bin-inter/schulen1.mbr/auswahl zuständig.

 

Ich habe mein Abschlusszeugnis verloren

Die Zweitschrift des Abschlusszeugnisses kann bei der entsprechenden Pflegefachschule bzw. Weiterbildungsstätte, an welcher die Ausbildung/Weiterbildung absolviert wurde, beantragt werden.

 

Ich habe meine Weiterbildungsurkunde verloren

Für die Ausstellung einer Zweitschrift der Weiterbildungsurkunde ist gemäß Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBGDVO) in Rheinland-Pfalz die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zuständig.

Wenn Sie aufgrund von Verlust ihrer Weiterbildungsurkunde eine Zweitschrift beantragen möchten, stellen Sie einen formlosen Antrag (schriftlich oder per Fax) bei der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz über die Verlustmeldung der Weiterbildungsurkunde. Bitte geben Sie genaue Angaben zum Zeitpunkt und Durchführungsort der entsprechenden Weiterbildung an und vermerken sie zusätzlich in welchem Jahr die Urkunde erstmalig beantragt wurde. Anschließend prüfen wir ihren Antrag und stellen bei Übereinstimmung ihrer Angaben, bestehender Mitgliedschaft und negativem IMI Check eine neue Urkunde als Zweitschrift aus. Gemäß der Gebührenordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz wird für die Ausstellung einer Zweitschrift eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben (Gebührenordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz vom 16.03.2021 unter 1.5.5.3).

Fragen zum Kammerwesen

Warum wird mit der Pflegekammer ein so großer Bürokratieaufbau betrieben?

Einwände, die Pflegekammer würde mit dem Aufbau einer Bürokratie sowie umfassender „Verwaltungs- und Kontrollapparaten“ einhergehen, verkennen, dass alle wesentlichen Entscheidungen über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Struktur der Pflegekammer in deren Vertreterversammlung getroffen werden. Diese Vertreterversammlung setzt sich ausnahmslos aus Berufsangehörigen zusammen, die aus der Mitte der in Rheinland-Pfalz tätigen Pflegefachpersonen gewählt wurden. Die Mitglieder der Vertreterversammlung kennen daher nicht nur den Berufsalltag der Pflegefachpersonen, sondern sie wissen auch, dass alle von ihren beschlossenen Kammeraufgaben und -strukturen aus den Kammerbeiträgen der von ihnen vertretenen Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz zu finanzieren sein werden.

Ist die Pflegekammer für die Überwachung der Berufspflichten verantwortlich?

Alle Kammern der Heilberufe – und damit auch die Pflegekammer – haben den gesetzlichen Auftrag darauf zu achten, dass alle Mitglieder ihre Berufspflichten einhalten. Bei Verstößen gegen Berufspflichten haben sie alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Auf diese Weise wird die Qualität in der Pflege sichergestellt und das Ansehen des Berufsstandes geschützt.

Warum gibt es überhaupt eine Landespflegekammer?

Die Errichtung der Landespflegekammer geht im Ursprung auf den Wunsch der Pflegeverbände zurück. Diesen hat die Landesregierung geprüft und ihn erst nach einem längeren Abwägungs- und intensiven Dialogprozess mit dem Berufsstand der Pflege, den Pflegeverbänden, den Gewerkschaften und den bestehenden Heilberufskammern im Land aufgegriffen und auf dieser Basis einen Gesetzesentwurf zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt, der einstimmig durch den Landtag im Dezember 2014 verabschiedet wurde. Im Vorfeld des Gesetzes war es von wesentlicher Bedeutung, dass sämtliche Pflegeverbände ein „Ja“ zur Pflegekammer nochmals durch entsprechende Beschlüsse bekräftigten und sich auch die Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz zu dem Thema positionieren konnten. Letzteres wurde mittels des Angebots zur Teilnahme an einer entsprechenden Abstimmung für Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz ermöglicht, in der sie sich mit der großen Mehrheit von 75,9 % (bei 7.033 abgegebenen gültigen Stimmen) für eine Pflegekammer ausgesprochen hatten.

Die Möglichkeit zur Registrierung und Abstimmung wurde auch den Pflegeschülerinnen und -schülern eingeräumt. Dies war für Ausbildungsstätten bzw. Schulen Anlass, das Thema Pflegekammer und die bevorstehende Abstimmung zum Gegenstand des Unterrichtes zu machen.

Sowohl die Landesregierung als auch die Verbände der Pflege und die Gewerkschaften haben im Vorfeld der Abstimmung umfassend und landesweit über diese, ihren Ablauf und auch über die sich aus ihr ergebenden Konsequenzen informiert, es stand aber allen Pflegefachpersonen frei, sich an der Abstimmung zu beteiligen oder auf die Möglichkeit zur Abstimmung zu verzichten.

Sollte dennoch eine Pflegefachperson nicht oder nicht rechtzeitig von der Abstimmung erfahren bzw. erstmalig im Jahre 2015 von der Errichtung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz gehört haben, so wäre dies ein weiterer Beleg für die Notwendigkeit einer Pflegekammer. Die Pflegekammer wird künftig auch dafür Sorge tragen, dass ihre Mitglieder und damit alle Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz rechtzeitig, umfassend und kontinuierlich über pflege- und gesundheitspolitische Entwicklungen informiert und in Entscheidungsprozesse soweit wie möglich eingebunden sind.

Aktueller Bescheidversand

Im Rahmen verschiedener Umstände wurden in der Vergangenheit diverse Mitglieder noch nicht mit einem Beitragsbescheid versehen. Diese wurden jetzt im Rahmen einer konzentrierten Aktion abgearbeitet. Hieraus resultieren Beitragsbescheide für die Jahre 2016 – 2019, die Bescheide 2020 können erst im Nachgang erstellt werden. Grundlage der Beitragsklassen bilden wie gehabt die (Nicht-)Meldungen.

Warum stimmt meine Beitragsklasse nicht?

      Die Beitragsklasse wurde entsprechend der eingereichten Unterlagen erhoben, sollten Sie keine oder nur einzelne Jahre gemeldet haben, dann wurde hier der höchste Beitrag angenommen.

Sie können gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, oder zur Niederschrift bei der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, Widerspruch erheben und direkt die richtige Beitragsklasse (entsprechend dem Formular Einstufung) angeben/ beilegen.

 

Ich bin gar kein Mitglied

Bitte reichen Sie uns entsprechende Nachweise ein (Rente, Arbeitsvertrag, Bescheinigung Arbeitgeber etc.).

Sie können gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, oder zur Niederschrift bei der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, Widerspruch erheben und die Nachweise beilegen.

Warum kommt der Bescheid erst jetzt?

Bevor ein Bescheid versendet wird, wird Ihre Akte genauestens geprüft. Um Fehler zu vermeiden ist dieses Vorgehen notwendig, bedarf aber eines erhöhten Zeitaufwandes.

Kann ich Ratenzahlung beantragen?

Die Zahlung von säumigen Beiträgen in Raten kann beantragt werden. Den Antrag mit kurzer Begründung können Sie per Mail an ratenzahlung@pflegekammer-rlp.de senden.

Warum bekomme ich einen Bescheid, ich habe doch einen Härtefall-Antrag gestellt?

Zur Bearbeitung Ihres Härtefallantrags müssen Nachweise übersendet werden. Welche Nachweise erforderlich sind, ist unterschiedlich. Entnehmen Sie nähere Informationen bitte dem an Sie übersendeten Schreiben über die Anforderung von Nachweisen.

Die Übersendung eines Antrags auf Härtefallregelung entbindet Sie nicht von der Verpflichtung Ihre Beiträge zunächst zu zahlen.

Die ausgewiesene Zahlung ist nicht korrekt. Was kann ich tun?

Wir bitten Sie sich telefonisch oder per Mail an uns zu wenden. Weiter brauchen wir einen Nachweis über die Zahlung Ihrer Beiträge, dieser kann durch Übersendung einer Kopie Ihres Kontoauszugs erfolgen. Bitte schwärzen Sie alle Angaben, die zum Nachweis über die Beitragszahlung nicht erforderlich sind.

Es liegt ein Befreiungsgrund vor (Krankengeld, Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub). Dieser wurde bisher nicht berücksichtigt.

Sie können gegen den Bescheid innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erheben und die Nachweise beilegen.

Bitte beachten Sie, dass bei Anträgen auf Beitragsbefreiung und Widersprüchen gem. § 5 Abs. 4 der Beitragsordnung eine Frist von drei Monaten beachtet werden muss. 

Beratung

Mitgliederbezogene, berufsfachliche Beratung

Als Landespflegekammer verstehen wir uns als Informationslieferant aus erster Hand. Egal ob Berufsanfänger oder langjähriger Profi , bei uns erhalten Sie Antworten auf Fragen, die sich inhaltlich und fachlich mit Pflege befassen – Aktuelles, Relevantes, Informatives. Wie können wir Ihnen helfen?

Berufsrechtliche Beratung

Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dürfen wir nicht vornehmen. Bei aktuellen rechtlichen Fragestellungen helfen wir Ihnen aber gerne als erster Ansprechpartner und Berater weiter und stehen Ihnen mit fachlichem Rat zur Seite, wenn Sie mal nicht weiterwissen – zum Beispiel in Bezug auf Berufshaftpflichtversicherungen oder andere berufsbezogene Themen, die Sie bewegen.

Kammerwesen und Berufsständisches

Sie haben Fragen zur Pflegekammer an sich, deren Aufgaben und Ziele, die wir hier nicht bereits beantworten konnten? Dann sprechen Sie uns an: pflegeberufsentwicklung@pflegekammer-rlp.de

Viele Themen rund um die Beitrage deren Höhe und Nutzen finden Sie → hier

Beratung zum Themenfeld (Aus-)Bildung

Welche Perspektiven habe ich als Pflegende/r? Welches Berufsbild ist das richtige für mich? Welche Spezialisierungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es? Und welche Aufstiegschancen habe ich? Solche Fragen haben nicht nur Berufsanfänger. Wir stellen Ihnen deshalb gerne alle Informationen rund um die Pflege der Zukunft zur Verfügung.

Eingeschränkte Erläuterungen zu: Arbeitsrecht / Tarifrecht

Handelt es sich im Schwerpunkt um eine arbeitsrechtliche Fragestellung? Grundsätzlich dürfen wir im Bereich des Arbeitsrechts nicht beraten. Dennoch können wir ein paar grundsätzliche Aussagen treffen. Bitte beachten Sie dabei, dass es sich nicht um eine abschließende juristische Beratung handelt. Sollten Sie eine Einzelfallberatung und -unterstützung benötigen, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Gewerkschaft wenden.

Schlichtungsausschuss
Datenschutz

Am 25. Mai 2018 tritt die neue Europäische Datenschutzgrundverordnung DSGVO in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber hat ebenfalls ein neues Datenschutzanpassungsgesetz (BDSG) verfasst, welches die europäische Verordnung ergänzt und ebenfalls am 25. Mai in Kraft tritt. Die neuen Regelungen der DSGVO betreffen grundsätzlich auch, wie es in der DSGVO heißt, die „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“. Damit sind auch freiberuflich arbeitende Pflegefachpersonen vom neuen Gesetz betroffen und müssen diese Vorgaben umsetzen.

Hier finden Sie einige Hinweise zur Thematik, insbesondere Hinweise für freiberufliche - also selbstständige - Pflegefachpersonen.

Alle Hinweise und Materialien können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen, sodass für die Unterlagen und Links keine Haftung und keine Gewähr übernommen werden kann.

Mitgliederinformation zum Datenschutz

Sehr geehrte Mitglieder,

der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind wir verpflichtet, Sie darüber zu informieren, zu welchem Zweck die Landespflegekammer Daten erhebt, speichert oder weiterleitet. Der Information können Sie auch entnehmen, welche Rechte Sie in puncto Datenschutz haben.

EU-Konformitätsbescheinigungen nach Richtlinie 2005/36/EG | Certificates of Good Standing

Zuständig für die Ausstellung der EU-Konformitätsbescheinigungen nach Richtlinie 2005/36/EG und der Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of Good-Standig) ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV). Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/gesundheitsfachberufe/

Kontakt:

Am Standort Koblenz:

Madita Wulfram
Telefon: 0261 4041-308
wulfram.madita(at)lsjv.rlp.de

Heike Schendzielorz
Telefon: 0261 4041-216
schendzielorz.heike(at)lsjv.rlp.de

 Am Standort Landau

Laura Hartmann
Telefon 06341 26-459
hartmann.laura(at)lsjv.rlp.de

Jochen Reinhard
Telefon 06341 26-318
reinhard.jochen(at)lsjv.rlp.de

Ihr Kontakt

Geschäftsstelle der Landespflegekammer
Rheinland-Pfalz (KdöR)
Große Bleiche 14-16
55116 Mainz

Öffnungszeiten
09:00 bis 17:00 Uhr
Telefon
06131.32 73 80, erreichbar von 08:00 bis 17:00 Uhr
Fax
06131.32 73 899
Mail
info@pflegekammer-rlp.de