PPR 2.0 darf nur Übergangslösung sein!

Mainz, 2.12.2022

Neuentwicklung eines Instruments zur Personalbemessung weiterhin obligat

Heute soll im Bundestag das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) verabschiedet werden. Das Gesetz sieht unter anderem die Einführung der PPR 2.0 als Personalbemessungsinstrument in Krankenhäusern vor. Die Basis des Instruments stammt aus den 90er-Jahren. Eine Weiterentwicklung der Personalbemessung auf Grundlage der PPR 2.0 ist vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen. Zur geplanten Verabschiedung des Gesetzes erklärt Dr. Markus Mai, Präsident der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz:

„Die PPR 2.0 darf wirklich nur als Übergangslösung dienen. Sie ist aufgrund der fehlenden Evaluation keineswegs ein Personalbemessungsinstrument, das sich am Pflegebedarf orientiert. Evaluiert wurde ausschließlich die „Praktikabilität“ und die Fähigkeit der Berufsangehörigen, die entsprechenden Kategorien zuzuordnen. Zudem ist sie vergangenheitsorientiert, weil sie eher die Frage beantwortet, ob gestern genug Personal anwesend war. Sie fokussiert sich nicht auf die Personalbedarfe der Zukunft, weil sie dies von ihrer Plattform her gar nicht leisten kann.“

„Die Weiterentwicklung im Gesetz interpretieren wir so, dass abseits der PPR 2.0 ein neues Instrument entwickelt wird. Dafür wird aber deutlich mehr Zeit benötigt, als im Gesetz vorgesehen ist. Es bedarf auch einer Überprüfung der Wirksamkeit anhand von pflegebezogenen Outcome-Kriterien. Nur dann misst es wirklich pflegebedarfsorientiert. Kritisch finden wir in diesem Zuge auch die Finanzierung der Weiterentwicklung, die nicht der Staat, sondern die Krankenhausgesellschaft und die Kostenträger übernehmen sollen. Mit staatlichen Mitteln wäre eine von Eigeninteressen unabhängige Forschung möglich“, so Mai.

„Wir akzeptieren die PPR als Übergangslösung und hoffen wirklich, dass sie nicht nur eine weitere Arbeitsbeschäftigungsmaßnahme sein wird. Sie kann nur zur Entlastung beitragen, wenn sich die Anzahl der zu versorgenden Patient:innen entsprechend der Anzahl des zur Verfügung stehenden Personals orientiert. Das ist aber so explizit nicht vorgesehen, sondern nur Abschläge, die eine Mangelbesetzung inklusive einer Qualitätsverschlechterung und Belastungserhöhungen leider nicht ausschließen. Sehr gut finden wir, dass bei zukünftigen Veränderungen immer der Bundesrat mitentscheiden kann. Hier sehen wir aufgrund der Bundeslandperspektive eine deutlich höhere „Praxisnähe“, die gerade bei derartigen Fragen unabdingbar ist“, sagt Mai.

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