Pflege als Heilberuf

Pflege hat viele Facetten

Die Vielfalt der Pflege

Die Pflege hat viele Facetten. Wir möchten Ihnen einen kleinen Einblick verschaffen, welche Möglichkeiten sich beruflich Pflegenden bieten. Denn Pflege findet überall statt. In den verschiedenen Pflegesettings, in der Pädagogik, in der Wissenschaft und sogar im Büro.

Pflegenden stehen alle Karrierewege offen. Wie wäre es mit einer spezialisierenden Weiterbildung, einem berufsbegleitendem Studium oder vielleicht doch lieber der Selbstständigkeit? Sie haben die Wahl!

Akutpflege

Die Akutpflege findet im Krankenhaus statt und umfasst die Versorgung aller Altersgruppen. Ein Kennzeichen der Akutpflege ist die enge Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft. Neben der pflegerischen Versorgung stellt vor allem die Unterstützung bei der medizinischen Versorgung den Schwerpunkt der Arbeit dar.

Stationäre Langzeitpflege

Mit stationärer Langzeitpflege wird die Versorgung von meist älteren Menschen in Altenheimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens beschrieben. Ein Schwerpunkt der Arbeit ist die Pflege und die soziale Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner. Die steigende Zahl an dementiell erkrankten Menschen macht dieses Setting besonders anspruchsvoll und erfordert ein hohes Maß an Empathie. Die medizinische Versorgung nach Anordnung durch Ärzte stellt einen weiteren Schwerpunkt dar.

Ambulante Pflege

Ambulante Pflegedienste besuchen Menschen mit Pflege- und Versorgungsbedarf zu Hause in ihren Wohnungen. Die Besonderheit der ambulanten Pflege liegt vor allem in der weitgehend eigenständigen Versorgung der Menschen durch die Pflegefachpersonen.

Pflege von Menschen mit Behinderungen

Pflege von Menschen mit Behinderungen findet durch Pflegefachpersonen sowohl in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen als auch in der eigenen Wohnung der Menschen statt. Sie umfasst alle Altersgruppen und ist geprägt von einer engen Zusammenarbeit mit anderen Professionen wie HeilerziehungspflegerInnen oder SozialarbeiterInnen.

Pädiatrische Pflege

Als pädiatrische Pflege wird die Pflege und Versorgung von Kindern sowohl im Krankenhaus, bei den Familien zuhause oder in stationären Einrichtungen bezeichnet. Kinder haben ganz besondere Bedürfnisse und erfordern viel Empathie und pflegefachlich-pädagogisches Wissen. Pflegende in der pädiatrischen Versorgung benötigen aus diesem Grund eine fachliche Spezialisierung.

Psychiatrische Pflege

Psychiatrische Pflege findet in allen Settings statt (Akut, Langzeitpflege und in der eigenen Häuslichkeit) und bietet ein sehr breites Spektrum des Einsatzes, beispielsweise auch im Maßregelvollzug. Die enge Zusammenarbeit mit Sozialarbeitern und Therapeuten ist ein weiteres Merkmal der psychiatrischen Pflege. Die besonderen Erfordernisse der psychiatrischen Pflege machen auch hier eine fachliche Spezialisierung notwendig.

Ausbildung und Studium

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Ausbildung

Alle Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, die im Rahmen der Pflegeausbildung tätig sind, müssen sich regelmäßig insbesondere im Bereich der Berufspädagogik fortbilden. Diese Pflicht besteht seit dem 01.01.2020. Jährlich müssen Fortbildungen von mindestens 24 Stunden besucht werden. Wir empfehlen, die Nachweise zu sammeln und für Abfragen der Schulaussichtsbehörden bereit zu halten.

Zuständig für die Umsetzung des Pflegeberufegesetzes und somit zuständig für die Pflegeausbildung sind das Bildungs-, das Gesundheitsministerium sowie das Wissenschaftsministerium Rheinland-Pfalz (Federführung: Bildungsministerium). In der „Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechts“ finden Sie unter § 4 aufgeführt, dass die 24-Stunden-Fortbildungen sich an die „Empfehlung der Landespflegekammer“ orientieren. Die Empfehlungen bilden pflegepädagogische Qualitätsstandards ab. Ausnahmen kann man bei den Schulaufsichtsbehörden und dem Bildungsministerium erfragen.

Die Empfehlung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz für die jährliche Fortbildung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter für die Ausbildung in den Pflegeberufen stehen hier zum Download bereit:

FAQs

Die Landespflegekammer hat in den vergangenen Monaten viele Anfragen zu den Regelungen der Nachweispflicht der mindestens 24 Stunden berufspädagogische Fortbildungen erhalten. Wir haben Ihnen nachstehend, die uns bekannten Informationen zusammengefasst.

Mit welcher Qualifizierung bin ich ein/e anerkannte/r Praxisanleiterin?

Praxisanleitung erfolgt durch Pflegefachkräfte, die mindestens ein Jahr Berufserfahrung im jeweiligen Einsatzbereich innerhalb der letzten fünf Jahre aufweisen sollen.

  1. Die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter (PA) wird durch den erfolgreichen Abschluss einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden nach den Regelungen über die Weiterbildung für Gesundheitsfachberufe in den Ländern (wie Weiterbildungsordnungen der Pflegekammern und Landesgesetzen) nachgewiesen.
  2. Hinzu kommt die Pflicht sich mindestens 24 Stunden pro Jahr berufspädagogisch fortzubilden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV)). Für neu zu qualifizierende PA beginnt die Fortbildungspflicht im Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem sie die Weiterbildung zur PA absolviert haben.

Darüber hinaus ist in der Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechtes (PflBAPAVO) aufgeführt, dass der Nachweis über die berufspädagogische Zusatzqualifikation

  1. durch den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs Organisation und Führung der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen gemäß den §§ 22 und 23 der Fachschulverordnung […] 2. Februar 2005 (GVBl. S. 50, BS 223-1-23) oder
  2. durch eine Weiterbildung zur Praxisanleitung nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)

in den jeweils geltenden Fassungen erbracht werden kann. Bei den Abschlüssen nach landesrechtlichen Regelungen hängt es vom jeweiligen Bundesland ab, ob die PA Weiterbildung dort gesetzlich geregelt wurde (geregelt in BY, HH, HE, SL SN, TH; Stand 2020). Wichtig ist der Zusatz „ist berechtigt die Weiterbildungsbezeichnung [Praxisanleiter/in in den Pflegeberufen o.ä.] zu führen“. Bei DKG Weiterbildungen wird die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung durch „(DKG)“ ergänzt.

Bestandsschutz: Für PA die vor dem 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpfleger/in […] oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege […] verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt

(§ 4 Abs. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV)). Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Qualifikation dem entspricht wenden Sie sich bitte an die entsprechende Schulaufsichtsbehörde.

 

Mitglieder, die eine Qualifizierung nach dem 1. Januar 2020 abgeschlossen haben die nicht den o.g. Qualifizierungen oder einer vergleichbaren Hochschulqualifikation entsprechen, erhalten auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Praxisanleiter/in in den Pflegeberufen“ nach der Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer, wer den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung in einem anderen Bundesland nachweist. Für das Anerkennungsverfahren und die Ausstellung der Weiterbildungsurkunde werde Kosten erhoben werden, diese richten sich nach der Komplexität und dem zeitlichen Aufwand des Prüfungsverfahrens (50-300 EUR; im Durchschnitt 130 EUR).

 

Erforderliche Unterlagen zur Antragstellung:

  • unterschriebener formloser Antrag
  • Nachweis über die abgeschlossene Weiterbildung (Prüfungszeugnis, Zertifikat etc).
  • Nachweis der Weiterbildungseinrichtung über Inhalt und Umfang der absolvierten Weiterbildung. Aus diesem Nachweis müssen folgende Informationen hervorgehen:
  1. Dauer der Weiterbildung (von – bis)
  2. Art und Umfang der in Präsenzzeit vermittelten Inhalte.
  3. Art und Umfang der praktischen Weiterbildung.
  • Kostenübernahmeerklärung vom Arbeitgeber.

 

Weitere Rückfragen bzw. Anforderung von weiteren Unterlagen sind nicht auszuschließen. Alle Unterlagen sind als Kopie einzureichen. Wir empfehlen dringend im Vorfeld die Qualifikation mit der Rahmenvorgabe der Weiterbildungsordnung (Anlange I  0.1) zu vergleichen, da auch die Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis gebührenpflichtig ist.

Rückfragen beantworten wir Ihnen gerne unter der Angabe Ihrer Mitgliedsnummer per E-Mail unter info.bildung@pflegekammer-rlp.de.

Ich habe die 24 Stunden Fortbildung nicht absolviert, verliere ich jetzt die Befähigung als Praxisanleiter/in (PA)?

Wenn ein/e PA die verpflichteten Fortbildungsstunden nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nicht erfüllt, verliert sie/er nicht die berufspädagogische Zusatzqualifikation.

Nach dem Pflegeberufegesetz hat der Träger der praktischen Ausbildung sicherzustellen, dass die Praxisanleitung der Auszubildenden mit befähigten Praxisanleitern (also mit entsprechender Qualifikation und erfolgten Fortbildungsnachweis) durchgeführt wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 PflAPrV).

 

Ich konnte 2020 keine Fortbildungsstunden sammeln, was passiert jetzt?

Aufgrund der derzeitigen Situation war es vielen Praxisanleitern nicht möglich die Fortbildungsstunden zu absolvieren. Die Frist zum Nachweis der mindestens 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung von 2020 ist aus jeden Fall bis zum 31. Juni 2021 verlängert. Eine Verlängerung der Frist ist angefragt. Der Nachweis für das Jahr 2021 entfällt jedoch nicht!

Ich habe ein Studium in der Pflegepädagogik abgeschlossen, zählt das als Praxisanleiter-Weiterbildung nach dem Pflegeberufegesetz?

Ja, auch zum Beispiel ein Abschluss in Medizinpädagogik, Erwachsenenbildung oder Lehramt für berufsbildende Schulen ist eine vergleichbare pädagogische Hochschulqualifikation.

Muss ich als Pflegepädagoge auch die jährliche Fortbildung von 24 Stunden wahrnehmen?

Da in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Bundesgesetz beschrieben ist, dass PraxisanleiterInnen jährlich die Verpflichtung zum Nachweis von mindestens 24 Stunden insb. berufspädagogische Fortbildung haben, gilt dies für alle PraxisanleiterInnen – unabhängig von der Qualifizierung.

Mein Arbeitgeber gibt mir nicht frei / macht mir Druck.

Nach dem Pflegeberufegesetz hat der Träger der praktischen Ausbildung (also ihr Arbeitgeber) sicherzustellen, dass die Praxisanleitung der Auszubildenden mit befähigten Praxisanleitern (also mit entsprechender Qualifikation und erfolgten Fortbildungsnachweis) durchgeführt wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 PflAPrV).  

Pflegewissenschaft

Wissenschaftliches Arbeiten gewinnt in der Pflege immer mehr an Bedeutung. Durch Wissenschaft und Forschung erweitert sich das Wissen der professionellen Pflege und bietet die Grundlage für die Bewertung und Beurteilung von Konzepten, Instrumenten und Methoden in der pflegerischen Versorgung und dient damit der Weiterentwicklung der pflegerischen Praxis und der sicheren pflegerischen Versorgung der Bevölkerung.

Zahlreiche Pflegefachpersonen wenden mittlerweile die Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens im Studium, in der Promotion aber auch im Rahmen ihrer Weiterbildung an und kommen so zu neuen Erkenntnissen für die professionelle Pflege. Aus diesem Grund bietet die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz nun eine Plattform an, auf der Studierende und Weiterbildungsteilnehmende ihre Forschungsvorhaben vorstellen können, um etwa Interessierte für Befragungen zu gewinnen. Darüber hinaus können auch fertige Studien- und Facharbeiten vorgestellt werden und so auch den Mitgliedern der Landespflegekammer zur Verfügung gestellt werden. Dies dient dem Austausch zwischen Forschung und Praxis.

Wollen auch Sie Teilnehmer für die Befragung Ihrer wissenschaftliche Arbeit gewinnen oder auf Ihre bereits abgeschlossene Forschungsarbeit aufmerksam machen? Dann wenden Sie sich per E-Mail an pflegeberufsentwicklung@pflegekammer-rlp.de. Wir freuen uns auf Ihre spannenden Themen!

Die Geschäftsstelle nimmt mit den Studierenden bzw. Weiterbildungsteilnehmenden nach Einreichen der Forschungsarbeit Kontakt auf und berät die inhaltliche Ausrichtung und der Aufbau der geplanten Befragung. Es erfolgt eine fachliche Prüfung. Danach wird die Befragung im angegeben Befragungszeitraum an dieser Stelle veröffentlicht.

Aktuell laufende Studien und Befragungen

Thema: Der Einfluss von Informations- und Kommunikationstechnologie auf die intrinsische Motivation von Pflegepersonen im ambulanten Pflegesetting.

Link zur Befragung: https://www.soscisurvey.de/IKT-MA/

Kurzinfo: 

In dieser Umfrage wird der Einfluss von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), in Form der sprachgesteuerten Dokumentation und Weitergabe von patientenrelevanten Daten mittels Videosprechstunde, auf die intrinsische Motivation untersucht.

 

 

Thema: Demenz-Mindsets von Pflegekräften in der stationären Altenpflege

Link zur Befragung: www.dzne.de/dementia-mindset

Kurzinfo: 

Pflegende können sehr unterschiedliche Perspektiven auf das Thema Demenz und auf Menschen mit Demenz haben, beispielsweise im Hinblick auf Symptome und Verläufe. Diese Sichtweisen prägen die Gefühle, Verhaltensweisen oder Beurteilungen von Pflegenden in verschiedenen Situationen. Aus mehreren Studien ist bekannt, dass das Denken erhebliche Auswirkungen auf das menschliche Handeln hat. Eine Möglichkeit, solche Perspektiven zu untersuchen, bietet das Konzept des Demenz-Mindsets. In einem Demenz-Mindset bündeln sich die Ansichten und Überzeugungen einer Person in Bezug auf Demenz.

 

Thema: Auswirkungen von Onboarding (systematisierte Einarbeitung) auf die psychische Gesundheit von berufseinsteigenden Pädagog*innen an Pflegeschulen in Rheinland Pfalz

Für die Teilnahme senden Sie bitte eine Email an: Marthen.Anne@gmail.com

Kurzinfo: 

Was ist das Ziel der Studie? Wir alle kennen die zunehmende Belastung im Arbeitsalltag an Pflegeschulen durch z.B. die Ausbildungsumstellung auf die Generalistik, der steigenden Heterogenität der Auszubildenden und dem Mangel an Lehrpersonal. Nicht zuletzt durch diese Umstände und durch eine fehlende Vorbereitung mittels eines Referendariats gestaltet sich der Berufseinstieg für Pädagog*innen an Pflegeschulen zunehmend als Herausforderung.
Ziel der Studie wäre neben dem Herausstellen eines möglichen Zusammenhangs zwischen dem Onboarding und der psychischen Gesundheit auch das Aussprechen praxisnaher Einarbeitungsempfehlungen, die sich möglicherweise aus den Studienergebnissen ableiten lassen.


Zielgruppe der Befragung: Lehrende (inkl. Studierende im Fachbereich Pädagogik, Pflegepädagog*innen, Medizinpädagog*innen oder Berufsschulpädagog*innen) an Pflegeschulen in RLP mit einer Berufserfahrung unter 3 Jahren.

 

Thema: Befragung in den Gesundheitsfachberufen

Link zur Befragung: https://survey.htwsaar.de/886322?lang=de

Kurzinfo: 

Das Department Gesundheit und Pflege der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar) untersucht im Rahmen einer Studie, welche Bedingungen für die Aufnahme eines Studiums in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen förderlich oder hinderlich wirken. Wir interessieren uns dafür, welche Einstellungen Gesundheitsfachkräfte zu einem pflege- bzw. gesundheitswissenschaftlichen Studium haben und wie sie die Rahmenbedingungen ihrer Arbeit bewerten. Die Umfrage richtet sich an Pflege- und Gesundheitsfachpersonal mit als auch ohne Studienabschluss im Bereich Pflege und Gesundheit sowie an Personen, die aktuell in einem pflege- oder gesundheitswissenschaftlichen Studiengang eingeschrieben sind.

 

Die Teilnahme an der Befragung dauert zirka 10 bis 15 Minuten. Im Sinne des Datenschutzes behandeln wir Ihre Angaben anonym und vertraulich. Die Teilnahme an der Befragung ist freiwillig.

Wir würden uns sehr über eine rege Teilnahme freuen, da Sie uns damit wertvolle Informationen liefern!

 

Berufsordnung
Weiterbildung

Fortbildung

Um qualitativ hochwertige Pflege zu leisten, braucht es gut qualifizierte Pflegefachpersonen, deren Fachwissen auf den neuesten (pflege-) wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Derzeit wird durch die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz eine Fortbildungsordnung entwickelt, welche die berufliche Fortbildung der Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz regeln wird.

Eine Verpflichtung sich regelmäßig fortzubilden haben Pflegefachpersonen allerdings bereits zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund verschiedener gesetzlicher Regelungen. Nachfolgend finden Sie einige Gesetze und Ordnungen, aus denen eine gewisse Verpflichtung zur Fortbildung abgeleitet werden kann:

 

Berufsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz:

  • 3 Abs. 1: „Der Pflegeberuf ist ein anerkannter Heilberuf. Alle Kammermitglieder haben eine staatlich anerkannte Ausbildung. Ihre Berufstätigkeit orientiert sich an den aktuellen pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen.“
  • 6 Abs. 1: „Die Kammermitglieder tragen Verantwortung für die ihnen anvertrauten Menschen mit Pflegebedarf. Sie haben die Verpflichtung sich kontinuierlich fortzubilden. Sie haben sich dabei auch über für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen eingehend zu unterrichten (§ 22 Abs. 1. Nr.1 HeilBG in der aktuell geltenden Fassung)“.

 

Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz:

Im rheinlandpfälzischen Heilberufsgesetz, welches das Kammerwesen unter anderem für die Berufsgruppe der Pflegefachpersonen regelt, werden die besonderen Berufspflichten der Kammermitglieder aufgeführt: Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht, […] sich fortwährend beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.“ (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 HeilBG)

 

Pflegeberufegesetz:

Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.“ (§ 5 PflBG)

 

Darüber hinaus kann es straf- und haftungsrechtlich relevant sein, dass der aktuelle Stand des pflegerischen Fachwissens bekannt und dementsprechend gehandelt wurde. Fortbildungen können zudem notwendig zur Rezertifizierung einiger Qualifizierungen sein, etwa im Bereich der Wundbehandlung oder der Still- und Laktationsberatung.

Fortbildung ist allerdings nicht ausschließlich Sache der abhängig beschäftigten Pflegefachpersonen. Umgekehrt lässt sich anhand der Verpflichtung auch das Recht auf Fortbildung für Pflegefachpersonen z.B. gegenüber dem Arbeitgeber begründen. So ergeben sich auch für Einrichtungsträger*innen aus einigen Regelungen die Notwendigkeit, die Fortbildung der Beschäftigten sicherzustellen. Für ambulante und stationäre Altenpflegeeinrichtungen gilt gemäß § 11 SGB XI, dass Einrichtungen eine Pflege gewährleisten müssen, „entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse“ (§ 11 SGB XI). Oder in der Durchführungsverordnung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe, die von den Einrichtungen ein Personalentwicklungskonzept mit regelmäßiger Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen der Beschäftigten verlangt.

 

Darüber hinaus muss von den Einrichtungen sichergestellt werden, dass die angestellten Pflegefachpersonen, die ihnen übertragenen Aufgaben, auch erfüllen können, was auch in Form von Fortbildungsmaßnahmen geschehen kann (Einweisung und Umgang mit bestimmten Geräten, Pflege in besonderen Situationen oder bei bestimmten Krankheitsbildern).

Derzeit werden durch die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz noch keine absolvierten Fortbildungen erfasst, Fortbildungspunkte vergeben sowie Fortbildungszertifikate (etc.) erstellt. Grundlage hierfür wird die Fortbildungsordnung sein, welche die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz aktuell entwickelt. Wir werden darüber zu gegebener Zeit in unserem Newsletter und auf der Homepage berichten.

 

Es besteht jedoch die Möglichkeit für Pflegefachpersonen sich bei der Registrierung beruflich Pflegender® GmbH mit Geschäftsstelle in Berlin zu registrieren und Fortbildungspunkte gelten zu machen. Die Registrierung beruflich Pflegender in Berlin ist für Pflegefachpersonen freiwillig und unabhängig von einer Verbandszugehörigkeit. Fortbildungsanbietende können durch die Registrierung beruflich Pflegender® Fortbildungsveranstaltungen zertifizieren und mit Fortbildungspunkten versehen lassen.

https://www.regbp.de/

Adresse & Kontakt:

Alt Moabit 91

10559 Berlin

Deutschland

T: +49 (0) 30 39063883

E:  info@regbp.de

 

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns: info.bildung@pflegekammer-rlp.de

 

Gutachterregister

Die Erstellung pflegefachlicher Gutachten ist ein weiterer Baustein in der Weiterentwicklung des Pflegeberufs und wirkt im Sinne einer kontinuierlichen Qualitätsverbesserung. Pflegefachliche Gutachten dienen der Klärung defizitärer Pflegeerbringungen und begründen den aktuellem Stand pflegefachlichen Wissens mit. Behörden oder Privatpersonen (Gericht, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte) können sich dieser Fachexpertise zur Erstellung von Gutachten bedienen.

 

Kontaktaufnahme

Nach Prüfung der Unterlagen zur Aufnahme in das Gutachterregister der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, erhalten die Antragstellenden eine Rückmeldung zur Antragsbewilligung. Für die Prüfung der Unterlagen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,- € erhoben.

Gutachterregister Hintergrund

Bitte senden Sie Ihren Antrag (handschriftlich unterzeichnet) und die Nachweise postalisch an:

Landespflegekammer Rheinland-Pfalz (KdöR)

Gutachterregister

Große Bleiche 14 – 16

55116 MAINZ

Bei Nachfragen zum Thema Gutachterregister nutzen Sie gerne den Weg per Mail: gutachterregister@pflegekammer-rlp.de

Antrag Gutachterregister

Hintergrund

Die Mitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, die im Gutachterregister aufgeführt sind, haben sich für die Erstellung von Gutachten bereit erklärt.

Selbstverpflichtungserklärung Gutachterregister

Eine Anfrage zur Gutachtenerstellung kann die Landespflegekammer RLP durch Gerichte, Staatsanwaltschaften, Rechtsanwälte oder Privatpersonen erreichen.

Je Gutachtenanfrage werden die Kontaktdaten der Gutachterinnen, die entsprechend ihrer Fachexpertise für diese Anfrage zutreffend sind, dem Auftraggeber des Gutachtens angezeigt.

Mit Kontaktaufnahme durch den Auftraggeber des Gutachtens, obliegt das weitere Vorgehen, entsprechend der abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung, den Gutachterinnen und Gutachtern.

Ein weiterer Informations- oder Datenaustausch mit der Landespflegekammer RLP erfolgt nicht.

Quelle:
Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz §24 (4) Gutachter gemäß Berufsordnung
LPflK RLP Berufsordnung §24 (3) Gutachterregister

Existenzgründung

Starten Sie durch mit der Pflege

Das Thema Freiberuflichkeit in der Pflege wird zunehmend wichtiger und häufig angefragt. Die manchmal schwierigen Arbeitsbedingungen in der Pflege und die vielen möglichen Betätigungsfelder für freiberuflich Pflegende lassen eine wachsende Zahl von Mitgliedern darüber nachdenken, ihr eigener „Chef“ zu werden. Sie können zum Beispiel einen ambulanten Pflegedienst oder eine Tagespflegeeinrichtung gründen. Aber auch die Gruppe unternehmerisch tätiger Einzelpersonen wird stetig größer.

Der Schritt in die Freiberuflichkeit ist ein großer, der umfangreiche Informationen zu gesetzlichen haftungsrechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfordert.

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter!

100 % MEINE LEIDENSCHAFT

Als Thailänder bin ich in einer Kultur groß geworden, die mit Menschen achtsam umgeht, geduldig ist und in der Dienstleistungen eine wichtige Rolle spielen. Wenn ich nach dem Dienst nach Hause komme habe ich gerne das Gefühl, die Menschen, denen ich pflegerisch helfen konnte fühlen sich wohl. Als junger Pflegender ist eine Dienstplangestaltung, die mir auch eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, wie das Engagement in Vereinen oder das Treffen mit Freunden ermöglicht unerlässlich. Für mich ein entscheidendes Kriterium im Umgang mit dem Personalnotstand.

– Kittipong Promragsa.

100 % IM LEBEN

Seit 1998 arbeite ich im Krankenhaus als Krankenschwester und weiß, dass die derzeitigen betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen, mit den daraus resultierenden Konditionen im pflegerischen Arbeitsverhältnis, wenige Menschen motiviert, den Pflegeberuf erlernen zu wollen bzw. die Verweildauer der Arbeitnehmer in der Pflege fördert. Ich hoffe auf starke Pflegekammern und damit einhergehende einsichtige gesundheitspolitische Entscheidungen, die verbesserte Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte und die Attraktivität des Pflegeberufes schaffen.

– Kerstin Gartig.

100 % DABEI

Kinder und Jugendliche in gesundheitlich schwierigen Passagen ihres Lebens zu begleiten, fasziniert mich auch nach vielen Jahren der Berufstätigkeit täglich aufs Neue. Die Begleitung meiner Enkeltochter in ihren ersten Lebensjahren ist für mich Erholung und Bereicherung in einem.

– Christa Wollstädter.

100 % VOLLGAS

Eine gute und verbesserte Kooperation zwischen den verschiedenen Berufsgruppen im Gesundheitswesen halte ich für unerlässlich. Mein berufliches Interesse gilt der Arbeit mit Menschen und ihrer Geschichte. Eine gute und verbesserte Kooperation zwischen den verschiedenen Berufsgruppen im Gesundheitswesen wirkt sich auch auf den mir wichtigen medizinischen Aspekt meiner Arbeit aus. Hiervon in meiner Freizeit abzuschalten gelingt mir am besten bei voller Konzentration auf anspruchsvolle Mountainbike-Touren.

– Markus Maus.

Ihr Kontakt

Geschäftsstelle der Landespflegekammer
Rheinland-Pfalz (KdöR)
Große Bleiche 14-16
55116 Mainz

Öffnungszeiten
09:00 bis 17:00 Uhr
Telefon
06131.32 73 80, erreichbar von 08:00 bis 17:00 Uhr
Fax
06131.32 73 899
Mail
info@pflegekammer-rlp.de