Pflege als Heilberuf

Die Vielfalt der Pflege
Die Pflege hat viele Facetten. Wir möchten Ihnen einen kleinen Einblick verschaffen, welche Möglichkeiten sich beruflich Pflegenden bieten. Denn Pflege findet überall statt. In den verschiedenen Pflegesettings, in der Pädagogik, in der Wissenschaft und sogar im Büro.
Pflegenden stehen alle Karrierewege offen. Wie wäre es mit einer spezialisierenden Weiterbildung, einem berufsbegleitendem Studium oder vielleicht doch lieber der Selbstständigkeit? Sie haben die Wahl!

Akutpflege
Die Akutpflege findet im Krankenhaus statt und umfasst die Versorgung aller Altersgruppen. Ein Kennzeichen der Akutpflege ist die enge Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft. Neben der pflegerischen Versorgung stellt vor allem die Unterstützung bei der medizinischen Versorgung den Schwerpunkt der Arbeit dar.

Stationäre Langzeitpflege
Mit stationärer Langzeitpflege wird die Versorgung von meist älteren Menschen in Altenheimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens beschrieben. Ein Schwerpunkt der Arbeit ist die Pflege und die soziale Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner. Die steigende Zahl an dementiell erkrankten Menschen macht dieses Setting besonders anspruchsvoll und erfordert ein hohes Maß an Empathie. Die medizinische Versorgung nach Anordnung durch Ärzte stellt einen weiteren Schwerpunkt dar.

Ambulante Pflege
Ambulante Pflegedienste besuchen Menschen mit Pflege- und Versorgungsbedarf zu Hause in ihren Wohnungen. Die Besonderheit der ambulanten Pflege liegt vor allem in der weitgehend eigenständigen Versorgung der Menschen durch die Pflegefachpersonen.

Pflege von Menschen mit Behinderungen
Pflege von Menschen mit Behinderungen findet durch Pflegefachpersonen sowohl in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen als auch in der eigenen Wohnung der Menschen statt. Sie umfasst alle Altersgruppen und ist geprägt von einer engen Zusammenarbeit mit anderen Professionen wie HeilerziehungspflegerInnen oder SozialarbeiterInnen.

Pädiatrische Pflege
Als pädiatrische Pflege wird die Pflege und Versorgung von Kindern sowohl im Krankenhaus, bei den Familien zuhause oder in stationären Einrichtungen bezeichnet. Kinder haben ganz besondere Bedürfnisse und erfordern viel Empathie und pflegefachlich-pädagogisches Wissen. Pflegende in der pädiatrischen Versorgung benötigen aus diesem Grund eine fachliche Spezialisierung.

Psychiatrische Pflege
Psychiatrische Pflege findet in allen Settings statt (Akut, Langzeitpflege und in der eigenen Häuslichkeit) und bietet ein sehr breites Spektrum des Einsatzes, beispielsweise auch im Maßregelvollzug. Die enge Zusammenarbeit mit Sozialarbeitern und Therapeuten ist ein weiteres Merkmal der psychiatrischen Pflege. Die besonderen Erfordernisse der psychiatrischen Pflege machen auch hier eine fachliche Spezialisierung notwendig.
Profession im Fokus: Internationaler Tag der Pflegenden am 12. Mai
Das Motto des Internationalen Tags der Pflegenden am 12. Mai 2020 lautet: Nursing the World to Health. Damit fokussiert der International Council of Nurses (ICN) die große Bedeutung der professionellen Pflege für alle Menschen dieser Welt.
Die Berufsständische Selbstverwaltung ist ein wesentlicher Schritt in der Entwicklung der Profession Pflege. Wir möchten an diesem Tag ganz besonders auf die professionelle Arbeit der Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz hinweisen. Jeden Tag und jede Nacht, 24 Stunden, sieben Tage die Woche leisten Pflegefachpersonen professionelle Pflege. Hinter jeder Handlung stecken dabei fundierte pflegewissenschaftliche Erkenntnisse.
Nursing the World to Health - Die Welt GESUND pflegen - Ist mehr als ein Job. Es ist unsere Profession.
Ausbildung und Studium
Der erste Schritt zur professionellen Pflegefachperson führt in der Regel über eine klassische Ausbildung in einem der drei Ausbildungsberufe der Pflege oder über ein Bachelorstudium, das oftmals dual, also mit Theorie- und Praxisanteilen aufgebaut und strukturiert ist. Bislang führen die drei pflegerischen Ausbildungsberufe, die Gesundheits- und Krankenpflege, die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die Altenpflege zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
Ab 2020 wird die Ausbildung auf eine teil-generalistische Ausbildung umgestellt. Das bedeutet, dass gemeinsam ausgebildet wird. Nach dem zweiten Ausbildungsjahr teilen sich die Kurse entsprechend des gewünschten Abschlusses auf. Die Landespflegekammer fordert vehement diese gemeinsame Ausbildung auszuweiten und anschließend einen gemeinsamen Abschluss als Pflegefachmann/-frau zu vergeben.
Nur durch eine wirkliche generalistische Pflegeausbildung kann künftig adäquat auf steigende pflegerische Bedarfe in der Gesellschaft reagiert, die Attraktivität des Pflegeberufs zur Fachkräftesicherung gesteigert und die internationale Anschlussfähigkeit der deutschen Pflegeausbildung gewährleistet werden.
Berufsordnung
Auf Augenhöhe mit den anderen Heilberufen – Berufsordnung gibt Pflegefachpersonen rechtliche Grundlage
Für Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz gilt seit dem 1. Januar 2020 eine gesetzlich verankerte Berufsordnung. Die rechtlich bindenden Richtlinien für die Pflegeprofession geben allen Berufsangehörigen Orientierung bei der Arbeit, um selbstständiger und eigenverantwortlicher zu entscheiden.
Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hat die Berufsordnung gemeinsam mit ihren Mitgliedern entwickelt – somit haben erstmals professionell Pflegende ihr Berufsbild verbindlich selbst definiert und stehen mit den anderen Heilberufen gleich. Die Berufsordnung stärkt die Position der Pflege in der Zusammenarbeit mit anderen Heilberufen, so dass sich Pflegefachpersonen verstärkt für Pflegequalität und Patientensicherheit einsetzen können.
Die Berufsordnung behandelt pflegerische Alltagsthemen wie Dokumentation, Honorierung der Arbeitsleistung oder soziale Medien. Insbesondere enthält sie jedoch verbindliche Regelungen unter anderem zu:
- allgemeinen Berufspflichten,
- Qualitätssicherung,
- Anforderungen an die Berufsausübung,
- Formen der Berufsausübung und
- einzuhaltenden Gesetzen.
Pflegefachpersonen haben mit der Berufsordnung bindende Richtlinien erhalten, in welchen Fällen sie das Recht oder gar die Pflicht haben, Verstößen zu widersprechen. Wenn z. B. Qualitätsanforderungen missachtet werden oder Menschen mit Pflegebedarf Gewalt erfahren, haben beruflich Pflegende nun Mittel, die Einhaltung der festgelegten ethischen und berufspraktischen Standards einzufordern – notfalls auch vor Gericht. Bei Fragen zur Anwendung der Berufsordnung in konkreten Fällen können sich Mitglieder direkt an die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz wenden.
Haben Sie Fragen zur Berufsordnung? Sie erreichen uns telefonisch unter 06131/327-380 oder ganz einfach per Mail an berufsordnung@pflegekammer-rlp.de
Downloads
Berufsordnung (1,7 MiB)
Berufsordnung_mit_Kommentierung.pdf (1,8 MiB)
FAQs zur Berufsordnung der LPfK RLP.pdf (101,0 KiB)
charta-der-rechte-hilfe-und-pflegebeduerftiger-menschen.pdf (281,2 KiB)
Definition-der-Pflege-ICN-deutsch.pdf (315,2 KiB)
ICN-Ethikkodex-2012-deutsch.pdf (186,0 KiB)
ICN_deutsch_Pflege-und-die-Sozialen-Medien_2015.pdf (123,1 KiB)
Formular Praxiseröffnung.pdf (46,2 KiB)
Weiterbildung
Die Weiterbildung ist ein zentraler Bestandteil der beruflichen Entwicklung für Pflegefachpersonen - Neue Aufgabenfelder werden damit strukturiert erschlossen und die Karriereplanung transparent. Im Rahmen der neuen teil-generalistischen Pflegeausbildung kommt der Weiterbildung eine hohe Bedeutung zu: Sie ermöglicht den Erwerb spezialisierter Kenntnisse in den unterschiedlichen Arbeitsfeldern der Pflege.
Für die bislang staatlich anerkannten Weiterbildungen ist ab dem 01.01.2018 die Landespflegekammer zuständig.
Für Weiterbildungsinstitute:
Bitte übermitteln Sie uns spätestens 20 Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils der jeweiligen Weiterbildung nach GFBWBGDVO die Meldung der Prüfungsdaten und der zu prüfenden Pflegefachperson/en mithilfe der unten stehenden Formulare.
Ebenso finden Sie hier die Gebührenordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz in der aktuellen Fassung.
Downloads
Gebührenordnung (1,1 MiB)
Weiterbildungsordnung (WBO) (3,5 MiB)
Leitfaden Online-Prüfungen_Pflegekammer.pdf (1,1 MiB)
WBO - Pädagogisch-Didaktischer Begründungsrahmen (552,9 KiB)
WBO - 1. Rahmenvorgabe Praxisanleitung Anlage I (1,3 MiB)
WBO - 2. Rahmenvorgabe Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie Anlage I.pdf (2,4 MiB)
WBO - 3. Rahmenvorgabe Neonatologische und Pädiatrische Intensivpflege Anlage I (2,3 MiB)
WBO - 4. Rahmenvorgabe Psychische Gesundheit Anlage I (1,7 MiB)
WBO - 5. Rahmenvorgabe perioperative Pflege Anlage I (1,6 MiB)
WBO - 6. Führen und Leiten einer Pflege- oder Funktionseinheit in der Akut- und Langzeitpflege (1,4 MiB)
WBO - Regelungstext sowie Anlage II und IV (1,7 MiB)
Formulare
Antrag Zulassung Weiterbildungsstätte (87,4 KiB)
Checkliste zum Antrag Zulassung Weiterbildungsstätte (136,1 KiB)
Antrag auf Zulassung einer Weiterbildung.pdf (155,3 KiB)
Aufnahme in das Weiterbildungsregister nach WBO.pdf (714,4 KiB)
Beantragung von Gleichwertigkeitsanerkennungen & vorzeitiger Zulassung.pdf (973,2 KiB)
Beantragung von Weiterbildungsurkunden.pdf (267,9 KiB)
Checkliste Zulassung einer Weiterbildung.pdf (238,8 KiB)
Meldung der Abschlussprüfungen nach GFBWBGDVO.pdf (320,2 KiB)
Meldung der Abschlussprüfungen nach WBO.pdf (562,1 KiB)
Meldung der Nachholprüfungen nach GFBWBGDVO.pdf (161,7 KiB)
Meldung der Wiederholungsprüfungen nach GFBWBGDVO.pdf (250,8 KiB)
Sammelantrag für Weiterbildungen nach GFBWBGDVO.pdf (335,3 KiB)
Niederschrift Abschlussprüfung der Weiterbildung nach WBO.pdf (225,1 KiB)
FAQ's
Die Antworten auf Ihre häufigsten Fragen
Allgemeine Fragen
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat im Dezember 2014 beschlossen, die Berufsangehörigen der Gesundheits- und Kranken-, der Gesundheits- und Kinderkranken- sowie der Altenpflege über ihre beruflichen Belange selbst entscheiden zu lassen – so wie es bei den Ärzten schon seit vielen Jahrzehnten üblich ist. Dafür gibt es jetzt eine Landespflegekammer. Im neu geregelten Heilberufsgesetz (HeilBG) vom 1. Januar 2015 ist vorgesehen, dass die Landespflegekammer die Weiterbildung regelt. [§ 47 Abschnitt 2 (1) HeilBG]
Die neue Weiterbildungsordnung (WBO) regelt alle Weiterbildungen, die bisher die Landesverordnung geregelt hat – außer die der Pflegedienstleitungen (Umfang 3.100 U-Std.) und jene für Lehrkräfte für Gesundheitsfachberufe (Umfang 3.100 U-Std.). Diese beiden entfallen, weil sie in Rheinland-Pfalz mittlerweile durch Studiengänge ersetzt worden sind.
Aufbau und Struktur der Weiterbildungen werden nach und nach grundlegend überarbeitet. Hinzu kommt die Erarbeitung von Fachweiterbildungen für onkologische Pflege und Notfallpflege, die in Rheinland-Pfalz, anders als in anderen Bundesländern, bislang keine gesetzlich geregelten Fachweiterbildungen waren.
Zudem gibt es einige Impulse aus der Praxis für neue Fachweiterbildungen aus verschiedenen Bereichen. Die Vertreterversammlung der Landespflegekammer prüft diese und weitere Anregungen und beschließt, zu welchen Bereichen zukünftig Expertengruppen aus der Praxis gebildet werden, die die Weiterbildung neu konzipieren. Folgende Bereiche wird die Landespflegekammer zukünftig in den Fach- und Funktionsweiterbildungen regeln (Stand Legislaturperiode bis 2021):
Nr. |
Expertengruppe/Rahmenvorgabe |
WBO Rahmenvorgabe (geplantes Inkrafttreten) |
DVO*-Regelung |
1. |
Praxisanleiter |
01.01.2018 |
Teil 8 |
2. |
Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie |
01.01.2019 |
Teil 1 |
3. |
Päd. Intensivpflege und Pflege in der (Kinder-) Anästhesie |
01.01.2019 |
Teil 2 |
4. |
Psychiatrische Pflege |
01.01.2019 |
Teil 5 |
5. |
Leitung einer Pflege- oder Funktionseinheit |
01.01.2020 |
Teil 7 |
6. |
Pflege in operativen Funktionsbereichen |
01.01.2020 |
Teil 3 |
7. |
Diabetesberater |
01.01.2020 |
Teil 9 |
8. |
Fachpflege für Krankenhaushygiene |
01.01.2021 |
Teil 4 |
9. |
Ambulante Fachpflege |
01.01.2021 |
Teil 6 |
10. |
Notfallpflege |
N.N. |
|
11. |
Onkologische Pflege |
N.N |
|
* DVO: Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBGDVO)
Die Überarbeitung der Funktionsweiterbildung „Praxisanleiterin/ Praxisanleiter in den Pflegeberufen“ ist abgeschlossen. Nach den Übergangsregelungen kann die Weiterbildung nach altem Recht noch bis zum 31. Dezember 2018 begonnen werden. Alle Praxisanleiterweiterbildungen, die nach ab dem 1. Januar 2019 starten, sind dann nach den Rahmenvorgaben der WBO durchzuführen.
Geplant ist, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2020 alle bisher in Rheinland-Pfalz geregelten Fach- und Funktionsweiterbildungen grundlegend überarbeitet sein werden. [§ 27 (5) WBO]
In der Übersicht zu Frage 2 sind die geplanten Termine des In-Kraft-Tretens aufgeführt.
Ja, in jedem Fall. Alle staatlich anerkannten Weiterbildungsabschlüsse, die vor dem 1. Januar 2018 in RLP erlangt wurden, behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit (Bestandsschutz). [§ 27 (3) WBO]
Nein, das müssen sie nicht. Die absolvierte Weiterbildung hat auch in diesem Fall Bestandsschutz und die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung behält ihre Gültigkeit.
Dazu trifft die Landespflegekammer keine Regelung. Arbeitgeber sollten ein Interesse daran haben, Mitarbeiter zu fördern, die sich weiterbilden möchten. Hier gibt es unterschiedliche Möglichkeiten von Freistellung für die Studientage bis zur finanziellen Förderung seitens des Arbeitgebers. Gleichzeitig gibt es auch weitere finanzielle Möglichkeiten, die unter Umständen infrage kommen (siehe hierzu auch Kammermagazin 6. Ausgabe ab Seite 98: https://www.pflegemagazin-rlp.de/auf-zu-neuen-horizonten-mit-finanziellem-rueckenwind).
Für einige Fachbereiche (etwa Intensivstationen) regelt i.d.R. ein Tarifvertrag, dass Pflegefachpersonen mit einer Fachweiterbildung mehr verdienen. Wo dies nicht geregelt ist, lohnt sich auf alle Fälle, eine Gehaltserhöhung im Gespräch mit dem Vorgesetzten anzusprechen, indem man seine Kompetenzen darlegt. Insgesamt betrachtet verdienen Pflegefachpersonen mit Weiterbildung nachweislich mehr (siehe hierzu auch Kammermagazin 6. Ausgabe ab Seite 66: https://www.pflegemagazin-rlp.de/kompetent-handeln-statt-wissen-anhaeufen).
Auf jeden Fall. Wer an einem bestimmten Thema in einer Expertengruppe mitarbeiten möchte, kann sich melden. Gerade jetzt, da sich weitere Expertengruppen konstituieren, ist es im Grunde ganz unkompliziert. Wer Interesse hat, schreibt eine E-Mail an: info.bildung@pflegekammer-rlp.de
Im alltäglichen Sprachgebrauch und auch in manchem Kursprogramm werden die beiden Bezeichnungen oft gleichbedeutend verwendet. Tatsächlich gibt es eine Gemeinsamkeit: Sie erweitern beide die berufliche Qualifikation. Der entscheidende Unterschied ist nach unserem Verständnis, dass eine absolvierte Weiterbildung das Führen der Weiterbildung in der Berufsbezeichnung erlaubt – das heißt, die Berufsbezeichnung wird erweitert.
Zum Beispiel:
- Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger/-in für psychiatrische Pflege,
- Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in für psychiatrische Pflege,
- Fachaltenpfleger/-in für psychiatrische Pflege, etc.
Bei einer Fortbildung steht eine konkrete Vertiefung von bereits bestehendem Wissen im Fokus, die sich auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit bezieht. In der Regel werden die Kosten für die Fortbildung vom Arbeitgeber getragen, der ein großes Interesse daran hat, dass sich seine Mitarbeiter auf einem pflegewissenschaftlich aktuellen Stand hält.
Derzeit können in RLP noch keine Fortbildungspunkte beantragt werden, weil es noch keine Fortbildungsordnung gibt. Diese wird derzeit erstellt und tritt vermutlich Ende 2019 nach Verabschiedung durch die Vertreterversammlung und Genehmigung durch das Ministerium in Kraft.
Bisher gibt es deutschlandweit für Pflegefachpersonen die Möglichkeit, sich bei der freiwilligen Registrierungsstelle für beruflich Pflegende (RbP) in Berlin zu registrieren (http://www.regbp.de/)
Fragen zur Teilnahme an einer Weiterbildung
Nein, Pflegefachpersonen aus anderen Bundesländern können an Weiterbildungen in Rheinland-Pfalz teilnehmen. Mit der Aufnahme einer von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz (LPflK) zugelassenen Weiterbildung gelten für sie gleichermaßen die Rechte und Pflichten der Weiterbildungsordnung. [§ 1 (3) WBO]
Die Weiterbildungsordnung regelt unter § 1 (1) die Weiterbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 HeilBG, d.h. ausschließlich für:
- Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen,
- Altenpflegerinnen und Altenpfleger.
Bei den Funktionsweiterbildungen wie Praxisanleiter in den Pflegeberufen, Leitung eines Stations- oder Funktionsbereichs ist bei Fragen rund um andere Berufsgruppen die zuständige Behörde das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) oder die jeweilige Weiterbildungseinrichtung.
Kontakt:
Frau Heike Schendzielorz
Telefon: 0261 4041-216
schendzielorz.heike@lsjv.rlp.de
Frau Linda Bröder
Telefon: 0261 4041-308
broeder.linda@lsjv.rlp.de
Wenn die Weiterbildungsstätte dies anbietet, ist das möglich. Wichtig ist: Die begonnene Weiterbildung muss innerhalb von vier Jahren abgeschlossen werden. [§ 6 (7) WBO]
Es gibt keine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit der erworbenen Module. Die Weiterbildungsstätte kann die Teilnehmenden auffordern, ein Modul nochmals zu belegen, allerdings ohne eine Prüfung zu machen. Die Teilnehmenden können das bereits erlangte Modul auch auf eigenen Wunsch wiederholen. [§ 6 (5) WBO]
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung müssen alle Module erfolgreich abgeschlossen sein. Die zehnprozentige Fehlzeit darf dabei nicht überschritten sein. [§ 11 (3) WBO]
Wenn die Weiterbildungsstätte dies anbietet, ist das möglich. Wichtig ist: Die begonnene Weiterbildung muss innerhalb von vier Jahren abgeschlossen werden. [§ 6 (7) WBO]
Ja, z.B. bei Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit und Sonderurlaub oder andere vergleichbare wichtige Gründe. Die Fehlzeiten der Weiterbildung dürfen nicht mehr als zehn Prozent der Gesamtstundenzahl betragen. Jede Weiterbildung muss spätestens innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren abgeschlossen werden. [§ 6 (6 und 7) WBO]
Fragen zur Beantragung von Urkunden und Anerkennung von Weiterbildungen
Für die Beantragung der Urkunde benötigt die Landespflegekammer folgende Unterlagen von Ihnen:
- Formloser Antrag auf Ausstellung einer Urkunde mit Angabe Ihrer Mitgliedsnummer und Unterschrift
- Kopie des Weiterbildungszeugnisses (nicht beglaubigt)
Nicht-Mitglieder die in anderen Bundesländern als Pflegefachpersonen arbeiten und in RLP eine Weiterbildung absolviert haben legen zusätzlich
- die Kopie ihres Examenszeugnisses sowie
- eine Arbeitgeberbescheinigung vor.
Alle anderen Berufsgruppen (z. B. Physiotherapeuten, Hebammen, MTAs) wenden sich bitte an das Referat Aus- und Weiterbildung beim Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung (LSJV).
Kontakt:
Frau Heike Schendzielorz
Telefon: 0261 4041-216
schendzielorz.heike@lsjv.rlp.de
Frau Linda Bröder
Telefon: 0261 4041-308
broeder.linda@lsjv.rlp.de
Die Übersendung der Unterlagen ist aus rechtlichen Gründen derzeit nur postalisch oder per Fax möglich!
Sie erhalten von uns eine Eingangsbestätigung, in der der Gebührenbescheid beiliegt. Für die Ausstellung einer Urkunde fällt eine Gebühr in Höhe von 30,- EUR an. Nach dem Zahlungseingang wird Ihnen die Urkunde postalisch zugesandt.
Postanschrift
Landespflegekammer Rheinland-Pfalz
Prüfungsstelle Bildung
Große Bleiche 14 - 16
55116 Mainz
Fax-Nr.:
06131-327 38 99
Für Rückfragen erreichen Sie die Mitarbeiter der Prüfungsstelle telefonisch unter 06131/327 38 38 oder per E-Mail unter info.bildung@pflegekammer-rlp.de
Ja, die Landespflegekammer hat für alle Pflegefachpersonen die Aufgaben des Landesamts übertragen bekommen, darunter auch das Erstellen von Urkunden. Daher kann auch hier nachträglich die Urkunde mit der Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung beantragt werden, wenn die Weiterbildung an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte in Rheinland-Pfalz abgeschlossen wurde. Informationen zur Beantragung von Weiterbildungsurkunden finden Sie unter den Downloads auf der Internetseite der Landespflegekammer: http://www.pflegekammer-rlp.de/index.php/pflege-als-beruf.html#weiterbildung.
Ja, auch in diesem Fall gilt: Sofern sie gesetzlich geregelt sind, dürfen die Weiterbildungsbezeichnungen in Rheinland-Pfalz weitergeführt werden. [§ 23 (4) WBO]
In den Bundesländern in denen es keine gesetzliche Regelung gibt, kann ein Antrag auf Einzelfallprüfung zur Prüfung der Gleichwertigkeit ausgestellt werden. Informationen zu Einzelfallprüfung im Weiterbildungsbereich finden Sie unter den Downloads auf der Internetseite der Landespflegekammer: http://www.pflegekammer-rlp.de/index.php/pflege-als-beruf.html#weiterbildung).
Nicht automatisch. Wenn ein Antrag auf Anerkennung eingereicht wird, kommt es auf den Inhalt, den Umfang, die Rechtslage und die Spezialisierung an. Dazu werden Einzelfallentscheidungen getroffen. Bewertungsmaßstab ist, ob die im Ausland absolvierten Weiterbildungen als gleichwertig anerkannt werden können [§ 23 (5) WBO]. Weitere Informationen zu Einzelfallprüfung im Weiterbildungsbereich finden Sie unter den Downloads auf der Internetseite der Landespflegekammer: http://www.pflegekammer-rlp.de/index.php/pflege-als-beruf.html#weiterbildung).
Fragen von Weiterbildungsstätten - zu Weiterbildungen und Prüfungen
Die Teilnehmenden müssen der Landespflegekammer die Aufnahme einer Weiterbildung und das voraussichtliche Ende zur Aufnahme in das Weiterbildungsregister melden. Die Weiterbildungsstätten können diese Angaben gesammelt an die Landespflegekammer übermitteln.
[§ 7 WBO]
Spätestens bei der Zulassung zur Prüfung müssen die Weiterbildungsstätten die Daten übermitteln.
[§ 13 (2) a WBO].
Ja, die Teilnehmenden beantragen vor Aufnahme der Weiterbildung bei der Weiterbildungsstätte die Prüfung der Vorleistungen, die Weiterbildungsstätte erstellt einen Vorschlag wie diese Vorleistungen anerkannt werden könnten, die Landespflegekammer erteilt die Anerkennung der Vorleistung. [§ 7 (3) WBO]
Fristen zur Bearbeitung der Anerkennung sind nicht hinterlegt. Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Umfang und Inhalt der Vorleistungen. Die Landespflegekammer wird sich um rasche Bearbeitung bemühen, von einem Bearbeitungszeitraum von etwa vier Wochen muss derzeit ausgegangen werden.
Die Weiterbildungsstätten prüfen durch ihre Teilnahmebedingungen, ob die Interessenten die Voraussetzungen der Weiterbildung erfüllen. Beim Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind diese sowie das Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen zu bescheinigen. [§ 13 (2) a WBO]
Ja, die Ergebnisse können beim Antrag auf Zulassung zur Prüfung gebündelt bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Aus diesen Noten wird die Vornote errechnet, die zu 50 Prozent in die Gesamtnote einfließt. [§ 13 (2) a in V. m. § 15 (9) WBO]
Bis auf die schriftlichen Ausarbeitungen (Hausarbeit, Erstellung einer Präsentation, schriftliche Abschlussarbeit) zählen die Modul- und Abschlussprüfungen als Präsenzzeit. Die schriftlichen Ausarbeitungen werden zu der Selbstlernzeit gerechnet. Näheres regeln die Rahmenvorgaben der einzelnen Weiterbildungen.
Die Landespflegekammer beauftragt eine Person, den Ausschussvorsitz zu übernehmen. Diese Person wird i.d.R. aus der Gruppe der „befugten Personen“ nach WBO § 2 (1) ausgewählt. [§ 12 (3) a WBO]
Ja. [§ 12 (4) WBO]
Fragen von Weiterbildungsstätten - zur Zulassung als Weiterbildungsstätte
Der Stellenumfang ist nicht geregelt, es muss sich um ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis handeln. [§ 8 (4) a WBO]
Wenn eine Weiterbildungsstätte ein AZAV Zertifikat besitzt, kann dieses in Kopie den Antragsunterlagen beigelegt werden. In der Checkliste zur Zulassung einer Weiterbildungsstätte (Stand 02/18) sind die nicht erforderlichen Unterlagen angegeben.
Sobald das AZAV-Zertifikat seine Gültigkeit verliert und nicht erneuert wird, müssen diese Unterlagen unverzüglich nachgereicht werden.
Bei Vorliegen eines neuen Zertifikats muss dieses unverzüglich nachgereicht werden.
Nein. Die Weiterbildungsstätte in Rheinland-Pfalz muss eine Zulassung für sich als Weiterbildungsstätte und für die angebotene Weiterbildung beantragen. Die kooperierende Weiterbildungsstätte muss jedoch in dem anderen Bundesland zugelassen bzw. anerkannt sein. Die rheinland-pfälzische Weiterbildungsstätte trägt die Verantwortung für die vom Kooperationspartner durchgeführte Weiterbildung bzw. Weiterbildungsteile.
[§ 2 (9) WBO]
Fragen von Weiterbildungsstätten - zur Zulassung von Weiterbildungen
Die Leiterin der Weiterbildung muss die Weiterbildung selbst abgeschlossen haben. Ein höherwertiger Abschluss kann anerkannt werden. Als höherwertig kann z.B. ein Studienabschluss „Pflegemanagement“ bei der Weiterbildung „Leitung einer Einheit“ gelten. [§ 8 (4) d WBO]
Nein, es darf auch eine befugte Person, die hauptamtlich ist, die Leitungsposition von mehr als einer Weiterbildung innehaben. [2.4.1 Zulassungskriterien]
Wer als fachlich geeignet gilt, entscheidet die Weiterbildungsstätte. [§ 8 (4) c WBO]
Grundsätzlich reicht eine einmalige Beantragung. Sobald sich wesentliche Änderungen ergeben, sind diese der Landespflegekammer unverzüglich anzuzeigen und genehmigen zu lassen.
Wesentliche Änderungen sind solche, die die Standtorte der Weiterbildungsstätte, Personalwechsel auf Leitungsebene der Weiterbildungsstätte und der jeweiligen Weiterbildungen, sowie die Kooperationspartner zwischen Weiterbildungsstätten betreffen.
[§ 8 (8) WBO i.V.m. Punkt 3 der Zulassungskriterien]
Die Erstellung pflegefachlicher Gutachten ist ein weiterer Baustein in der Weiterentwicklung des Pflegeberufs und wirkt im Sinne einer kontinuierlichen Qualitätsverbesserung. Pflegefachliche Gutachten dienen der Klärung defizitärer Pflegeerbringungen und begründen den aktuellem Stand pflegefachlichen Wissens mit. Behörden oder Privatpersonen (Gericht, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte) können sich dieser Fachexpertise zur Erstellung von Gutachten bedienen.
Kontaktaufnahme
Nach Prüfung der Unterlagen zur Aufnahme in das Gutachterregister der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, erhalten die Antragstellenden eine Rückmeldung zur Antragsbewilligung. Für die Prüfung der Unterlagen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,- € erhoben.
Bitte senden Sie Ihren Antrag (handschriftlich unterzeichnet) und die Nachweise postalisch an:
Landespflegekammer Rheinland-Pfalz (KdöR)
Gutachterregister
Große Bleiche 14 – 16
55116 MAINZ
Bei Nachfragen zum Thema Gutachterregister nutzen Sie gerne den Weg per Mail: gutachterregister@pflegekammer-rlp.de
Hintergrund
Die Mitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, die im Gutachterregister aufgeführt sind, haben sich für die Erstellung von Gutachten bereit erklärt.
Selbstverpflichtungserklärung Gutachterregister
Eine Anfrage zur Gutachtenerstellung kann die Landespflegekammer RLP durch Gerichte, Staatsanwaltschaften, Rechtsanwälte oder Privatpersonen erreichen.
Je Gutachtenanfrage werden die Kontaktdaten der Gutachterinnen, die entsprechend ihrer Fachexpertise für diese Anfrage zutreffend sind, dem Auftraggeber des Gutachtens angezeigt.
Mit Kontaktaufnahme durch den Auftraggeber des Gutachtens, obliegt das weitere Vorgehen, entsprechend der abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung, den Gutachterinnen und Gutachtern.
Ein weiterer Informations- oder Datenaustausch mit der Landespflegekammer RLP erfolgt nicht.
Quelle:
Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz §24 (4) Gutachter gemäß Berufsordnung
LPflK RLP Berufsordnung §24 (3) Gutachterregister

Starten Sie durch mit der Pflege
Das Thema Freiberuflichkeit in der Pflege wird zunehmend wichtiger und häufig angefragt. Die manchmal schwierigen Arbeitsbedingungen in der Pflege und die vielen möglichen Betätigungsfelder für freiberuflich Pflegende lassen eine wachsende Zahl von Mitgliedern darüber nachdenken, ihr eigener „Chef“ zu werden. Sie können zum Beispiel einen ambulanten Pflegedienst oder eine Tagespflegeeinrichtung gründen. Aber auch die Gruppe unternehmerisch tätiger Einzelpersonen wird stetig größer.
Der Schritt in die Freiberuflichkeit ist ein großer, der umfangreiche Informationen zu gesetzlichen haftungsrechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfordert.
Geschäftsstelle der Landespflegekammer
Rheinland-Pfalz (KdöR)
Große Bleiche 14-16
55116 Mainz
Öffnungszeiten
09:00 bis 17:00 Uhr
Telefon
06131.32 73 80, erreichbar von 08:00 bis 17:00 Uhr
Fax
06131.32 73 899
Mail
info@pflegekammer-rlp.de